KG - Urteil vom 18.10.2013
7 U 148/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 134/11

Auslegung einer Schlussvereinbarung zwischen den Parteien eines Werkvertrages hinsichtlich der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen wegen Mängelbeseitigung

KG, Urteil vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 7 U 148/12

DRsp Nr. 2017/676

Auslegung einer Schlussvereinbarung zwischen den Parteien eines Werkvertrages hinsichtlich der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen wegen Mängelbeseitigung

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juli 2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin - Az. 94 O 134/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Kostenerstattung für Mängelbeseitigungsarbeiten aus abgetretenem Recht in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin Bezug genommen.