KG - Urteil vom 29.03.2004
8 U 286/03
Normen:
2. BV § 28 ; AGBG § 9 ; BGB § 538 (a.F.) § 539 (a.F.) § 307 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 181
ZMR 2004, 578

Auslegung einer Schönheitsreparaturklausel in einem Geschäftsraummietvertrag

KG, Urteil vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 8 U 286/03

DRsp Nr. 2005/7162

Auslegung einer Schönheitsreparaturklausel in einem Geschäftsraummietvertrag

»1. Eine Schönheitsreparaturklausel in einem Geschäftsraummietvertrag ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Wohnraummietrecht auszulegen. Es gilt daher auch ohne Angaben die Fristenregelung in § 7 Mustermietvertrag 1976 und wegen des Umfangs der Arbeiten § 28 IV 5 der II. Berechnungsverordnung.2. Der Fristenplan gilt auch für das Streichen der Türen, der Fenster und der Heizungsrohre. Der Nachweis, dass die Durchführung der Arbeiten nicht notwendig ist, steht dem Mieter gleichwohl zu.«

Normenkette:

2. BV § 28 ; AGBG § 9 ; BGB § 538 (a.F.) § 539 (a.F.) § 307 ;

Gründe:

A. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage der Kläger ist zulässig (vgl. 1.). Das Landgericht hat auch zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz bejaht (vgl. II. 1. und 2.). Der Anspruch besteht aber nur in Höhe von 2.160,36 Euro nebst Zinsen (vgl. II. 3. und 4.).