OLG München - Endurteil vom 12.07.2018
32 U 2417/17
Normen:
BGB § 546; BGB § 550; BGB § 566; BGB § 569 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 2; BGB § 578 Abs. 2; BGB § 581 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 24265/15

Auslegung einer Schriftformklausel in einem Pachtvertrag über eine HotelanlageFormularmäßige Vereinbarung einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Betriebskostennachforderungen

OLG München, Endurteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 32 U 2417/17

DRsp Nr. 2018/17180

Auslegung einer Schriftformklausel in einem Pachtvertrag über eine Hotelanlage Formularmäßige Vereinbarung einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Betriebskostennachforderungen

1. Eine Klausel in einem Pachtvertrag, wonach "Vereinbarungen und Zusagen irgendwelcher Art, die das Pachtverhältnis oder den Pachtgegenstand betreffen", nur "in schriftlicher Form und mit rechtsgültiger Zeichnung durch Verpächter und Pächter" wirksam sein sollen, stellt eine sog. konstitutive Schriftformklausel dar. Denn sie soll nach dem Willen der Vertragsparteien nicht nur lediglich der Beweissicherung und Klarstellung dienen, sondern eine echte Wirksamkeitsvoraussetzungen für abweichen Abreden darstellen. 2. Eine vorformulierte Regelung in einem Pachtvertrag über ein Hotelanlage, wonach der Verpächter nach Ablauf eines Jahres nicht mehr berechtigt sein soll, Nachforderungen auf die Betriebskosten geltend zu machen, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Verpächters dar, solange der Nachweis zugelassen wird, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 1.) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.06.2017, Az. 11 O 24265/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) (2) (3) (4) (5) 2. 3. 4. 5. 6.