OLG Stuttgart - Urteil vom 14.12.2017
2 U 58/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1039/16

Auslegung einer strafbewehrten UnterlassungserklärungUmfang der Unterlassungspflicht

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 2 U 58/17

DRsp Nr. 2018/8615

Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Umfang der Unterlassungspflicht

1. Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vereinbarung auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, es sei denn, die Erklärung soll allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen (hier: verneint). 2. Begründet der Verstoß neben dem Unterlassungsanspruch also einen rechtlich selbständigen, mit einer anderen Zielrichtung versehenen Beseitigungsanspruch, so ist der Unterlassungsschuldner regelmäßig gehalten, alle möglichen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes zu ergreifen. Jedoch hat er grundsätzlich nicht für ein Handeln Dritter einzustehen, ist jedoch gehalten, schon vorbeugend auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugute kommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß durch sie ernstlich rechnen muss. 3. In diesem Sinne stellt nicht jede im Internet oder in einer Suchmaschine aufzufindende Wiedergabe des vom Unterlassungsschuldner zu meidenden Inhalts einen vorhersehbaren Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar.