1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Abt.886, vom 9. Juni 2016 (Az.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache vollen Umfangs Erfolg.
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