OLG Köln - Urteil vom 12.10.2018
6 U 34/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2019, 176
WRP 2019, 123
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 324/16

Auslegung einer Unterlassungsvereinbarung

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 6 U 34/18

DRsp Nr. 2018/18061

Auslegung einer Unterlassungsvereinbarung

Ist dem Unterlassungsschuldner in einer vertraglichen Unterlassungsvereinbarung die Gelegenheit eingeräumt worden, gegen die Vereinbarung verstoßende Produkte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "abzuverkaufen", so verstößt es nicht gegen diese Vereinbarung, wenn er entsprechende Produkte in der Folgezeit nicht zurückgerufen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.01.2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 324/16 - hinsichtlich der Ziffern I.2 und II unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland

2. a) b) II. III. IV. V. VI. VII.