Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09. März 2015 (Az.: 38 O 75/14 KfH) wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.
V.. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt Unterlassung einer Werbeaussage auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage und Abmahnkosten.
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