OLG Stuttgart - Urteil vom 08.10.2015
OLG Stuttgart 2 U 40/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 75/14

Auslegung einer Unterlassungsvereinbarung hinsichtlich der Beseitigung noch verbliebener Verstöße im Internet

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2015 - Aktenzeichen OLG Stuttgart 2 U 40/15

DRsp Nr. 2016/7491

Auslegung einer Unterlassungsvereinbarung hinsichtlich der Beseitigung noch verbliebener Verstöße im Internet

Zu den Grenzen der Verantwortlichkeit des vertraglichen Unterlassungsschuldners für die Beseitigung von Veröffentlichungen im Internet.

Der Unterlassungsschuldner ist aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung in der Regel nicht verpflichtet, ihm nicht zuzurechnende Veröffentlichungen Dritter, die gegen die Unterlassungsvereinbarung verstoßen, zu beseitigen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09. März 2015 (Az.: 38 O 75/14 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

V.

. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Unterlassung einer Werbeaussage auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage und Abmahnkosten.