SchlHOLG - Urteil vom 22.09.2022
5 U 156/22
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 16.05.2022

Auslegung einer Vereinbarung über den finanzierten Kauf eines Pkw verbunden mit der Inzahlungnahme eines ebenfalls finanzierten gebrauchten Pkw

SchlHOLG, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 5 U 156/22

DRsp Nr. 2022/17581

Auslegung einer Vereinbarung über den finanzierten Kauf eines Pkw verbunden mit der Inzahlungnahme eines ebenfalls finanzierten gebrauchten Pkw

Vereinbaren ein Autohaus und ein Kaufinteressent für einen Pkw den finanzierten Erwerb eines Pkw verbunden mit der Inzahlunggabe eines ebenfalls finanzierten Gebrauchtwagens, so ist, sofern weitere Vereinbarungen nicht getroffen worden sind, bei verständiger Auslegung davon auszugehen, dass der restliche Darlehensbetrag für die Ablösung des Gebrauchtwagens vom Verkäufer des Neuwagens aufzubringen ist.

Tenor

1)

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Mai 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kiel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2)

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Der Beklagte gab gegenüber der Klägerin am 12. Oktober 2018 (Anlage K 1, Bl. 15 d.A.) eine von der Klägerin angenommene "verbindliche Bestellung" über einen gebrauchten Pkw vom Typ Renault KANGOO Grand zum Gesamtpreis von € 23.378,10 ab. Dort heißt es unter "Zahlungsweise und sonstige Vereinbarungen mit Vorrang vor den auf den Seiten 2 - 4 abgedruckten Geschäftsbedingungen":

"Finanzierung, Inzahlungnahme: 10.332,56 €".

1. 2.