OLG München - Endurteil vom 17.10.2018
7 U 1271/18
Normen:
BGB § 779; ZPO § 767 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 10460/16

Auslegung einer Vereinbarung über die Erledigung von Ansprüchen durch die erfolgte Zwangsvollstreckung

OLG München, Endurteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 7 U 1271/18

DRsp Nr. 2018/16594

Auslegung einer Vereinbarung über die Erledigung von Ansprüchen durch die erfolgte Zwangsvollstreckung

Hat der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus der titulierten Hauptforderung betrieben und haben die Parteien sich geeinigt, dass mit dem in der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrag "die Ansprüche aus der streitgegenständlichen Vollstreckung und dem Vergleich" erledigt sind, so umfasst dies nicht die Zwangsvollstreckung aus im selben Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.3.2018 (Az.: 12 HK O 10460/16) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 779; ZPO § 767 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Entscheidungsgründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen sowie einen Bereicherungsanspruch geltend.

1. 2.