BGH - Urteil vom 26.06.2014
VII ZR 289/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 256 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2014, 1773
DB 2014, 7
MDR 2014, 1021
NJW-RR 2014, 1172
NZBau 2014, 555
WM 2014, 1475
ZfBR 2014, 676
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 105/12
LG Frankfurt am Main, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen O 316/11

Auslegung einer Vereinbarung über die Stellung einer Sicherheit allein zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts

BGH, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen VII ZR 289/12

DRsp Nr. 2014/11658

Auslegung einer Vereinbarung über die Stellung einer Sicherheit allein zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts

Zur Auslegung einer Vereinbarung über die Stellung einer Sicherheit, die allein der Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts dient.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 256 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde, mit der sich die Sparkasse H. für einen Betrag von 904.915,79 € betreffend angebliche Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus zwei Nachtragsforderungen (NA 01 und NA 02) verbürgt hat. Wegen der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde begehrt die Klägerin zusätzlich im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagten aus den Angeboten NA 01 und NA 02 kein Honorar zusteht.

Aufgrund Vertrages von September 2008 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Erbringung von Leistungen der "technischen Ausrüstung" für eine Baumaßnahme. § 10 des Vertrages enthielt folgende Regelung: