OLG München - Endurteil vom 28.02.2018
20 U 3542/16
Normen:
BGB § 1922; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ZEV 2018, 578
ZEV 2019, 107
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 2219/15

Auslegung einer Vereinbarung, wonach den Abkömmlingen des Erblassers unabhängig von letztwilligen Verfügungen je 1/3 des Wertes des Nachlasses zukommen soll

OLG München, Endurteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 20 U 3542/16

DRsp Nr. 2018/5477

Auslegung einer Vereinbarung, wonach den Abkömmlingen des Erblassers unabhängig von letztwilligen Verfügungen je 1/3 des Wertes des Nachlasses zukommen soll

Eine unter den Abkömmlingen des Erblassers geschlossene Vereinbarung, wonach unabhängig von letztwilligen Verfügungen des Erblassers jedem von ihnen ein gleicher Anteil am Wert des Nachlasses nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und Steuern zukommt, ist dahin auszulegen, dass hierdurch durch die Verteilung verbindlich geregelt wird und dass die durch Testament oder gesetzliche Erbfolge tatsächlich Erbe Gewordenen darauf verzichten, sich auf die bestehende Rechtslage zu berufen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Juli 2016, Az. 52 O 2219/15, aufgehoben, soweit in Ziffer 1 ein Teilgrundurteil ausgesprochen wurde.

2.

Es wird festgestellt, dass den Klägern als Gesamtgläubigern aus der Vereinbarung vom 23. Juli 2012 gemäß Ziffer 4 Satz 1 ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf 1/3 des Wertes des Nachlasses nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und Steuern des am 9. Juli 2012 verstorbenen Friedrich W. Senior, geboren am 6. September 1927, zuletzt wohnhaft ..., zusteht.

3.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss