LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.11.2013
3 Sa 160/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; UrhG § 32; UrhG § 43; EStG § 19 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ZUM-RD 2014, 672
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1518 a/12

Auslegung einer Vereinbarung zur Netto-Einmalzahlung in Höhe 20.000 Euro für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke der ArbeitnehmerinUnbegründete Zahlungsklage einer Pflegewissenschaftlerin bei fehlender Übernahme der Lohnsteuerschuld

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 160/13

DRsp Nr. 2014/516

Auslegung einer Vereinbarung zur "Netto-Einmalzahlung in Höhe 20.000 Euro" für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke der ArbeitnehmerinUnbegründete Zahlungsklage einer Pflegewissenschaftlerin bei fehlender Übernahme der Lohnsteuerschuld

1. Einkünfte für urheberrechtliche Ansprüche, die eine Arbeitnehmerin von ihrer Arbeitgeberin für außerhalb der geschuldeten Arbeitsleistung erbrachte Tätigkeiten erhält, sind keine von der Arbeitgeberin zu versteuernde Lohneinkünfte im Sinne des § 19 EStG in Verbindung mit § 2 LStDV. 2. Für Einnahmen aus selbständiger Arbeit ist grundsätzlich die Arbeitnehmerin originärer Steuerschuldnerin; etwas anderes gilt nur dann, wenn die Arbeitgeberin sie ausdrücklich übernommen hat. 3. Wer im Verhältnis von Arbeitsvertragsparteien die Steuern wirtschaftlich zu tragen hat, ist keine Frage des Steuerrechts; eine Vereinbarung, die der Arbeitgeberin aufgibt, eine Steuerschuld wirtschaftlich zu tragen, muss den entsprechenden Parteiwillen klar erkennen lassen, wobei die Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig ist.