BGH - Urteil vom 10.11.2020
VI ZR 285/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
MDR 2021, 222
NJW 2021, 461
VersR 2021, 265
ZfBR 2022, 120
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3/09
KG, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 103/13

Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung; Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers durch Maskenbeatmung unmittelbar nach seiner Geburt

BGH, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen VI ZR 285/19

DRsp Nr. 2020/17892

Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung; Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers durch Maskenbeatmung unmittelbar nach seiner Geburt

Zur Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Juli 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler unmittelbar nach ihrer Geburt auf Schadensersatz in Anspruch.