LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2013
12 Sa 440/13
Normen:
BetrAVG § 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4847/09

Auslegung einer Versorgungsordnung - Kürzung einer Betriebsrente - erst Höchstbegrenzung und dann zeitratierliche Kürzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 440/13

DRsp Nr. 2013/22801

Auslegung einer Versorgungsordnung - Kürzung einer Betriebsrente - erst Höchstbegrenzung und dann zeitratierliche Kürzung

Auslegung einer Versorgungsordnung, die ergibt, dass zunächst die Höchstbegrenzung und erst nachfolgend die zeitratierliche Kürzung zu erfolgen hat. Teilweise Parallelentscheidung zu den Urteilen des Gerichts vom 26.06.2013, 12 Sa 103/13, 12 Sa 161 und 12 Sa 184/13.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.01.2013 - 5 Ca 4847/09 - wird zurückgewiesen.

2.

.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2; BGB § 133;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der am 01.06.1947 geborene Kläger war vom 01.07.1973 bis zum 31.03.2001 im RWE-Konzern beschäftigt. Ihm wurde eine Betriebsrente gemäß den "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen" vom 09.02.1989 (RL 2/89) zugesagt. In der RL 2/89 hieß es u.a.:

"Präambel