LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2013
12 Sa 510/13
Normen:
BetrAVG § 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4850/09

Auslegung einer Versorgungsordnung - Kürzung einer Betriebsrente - erst Höchstbegrenzung und dann zeitratierliche Kürzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 510/13

DRsp Nr. 2013/22930

Auslegung einer Versorgungsordnung - Kürzung einer Betriebsrente - erst Höchstbegrenzung und dann zeitratierliche Kürzung

1 .Auslegung einer Versorgungsordnung, die ergibt, dass zunächst die Höchstbegrenzung und erst nachfolgend die zeitratierliche Kürzung zu erfolgen hat. 2 .Anpassungsprüfung nach der Regelung der Versorgungsordnung. Teilweise Parallelentscheidung zu den Urteilen des Gerichts vom 26.06.2013, 12 Sa 103/13, 12 Sa 161 und 12 Sa 184/13.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15.01.2013 - 2 Ca 4850/09 - teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 229,26 € brutto zu zahlen

2.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Für die Beklagten wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2; BGB § 133;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens über die Höhe der Betriebsrente des Klägers