BAG - Urteil vom 18.04.2012
4 AZR 393/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA); Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 37 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1568/09
ArbG Oberhausen, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 25/09

Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 393/10

DRsp Nr. 2012/17281

Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

1. Verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den jeweiligen Bundes-Angestelltentarifvertrag und die ihn ergänzenden Tarifverträge, werden infolge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig die an dessen Stelle tretenden Nachfolgetarifverträge erfasst. 2. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung des Arbeitsvertrages eines Arztes kann, wenn die Tarifregelungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vereinbart worden sind, der TVöD/VKA dann Vertragsinhalt sein, wenn ein tarifungebundener Arbeitgeber die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes deshalb in Bezug genommen hat, um eine einheitliche, an einem Tarifwerk orientierte Regelung der Arbeitsbedingungen herbeizuführen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. April 2010 - 3 Sa 1568/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA);