OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.08.2019
5 U 87/18
Normen:
BGB § 133;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 35/17

Auslegung einer vertraglichen WillenserklärungWirksamkeit eines VertragsstrafenversprechensVerfügungsverbot über Immobilien

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 5 U 87/18

DRsp Nr. 2020/12256

Auslegung einer vertraglichen Willenserklärung Wirksamkeit eines Vertragsstrafenversprechens Verfügungsverbot über Immobilien

Eine erbvertragliche Regelung, die für den Fall des Verstoßes gegen ein Verfügungsverbot über Immobilien eine Schadensersatzpflicht in Geld vorsieht, kann als - wirksames - Vertragsstrafenversprechen auszulegen sein, wobei sich die Höhe der versprochenen Strafleistung bei sachgerechter Auslegung am gegenwärtigen Immobilienwert zu orientieren hat.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 14 O 35/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196.875 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.03.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 206.718,75 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133;

Gründe: