BAG - Urteil vom 20.06.2012
4 AZR 658/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 114
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 114/10
ArbG Bonn, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 473/09

Auslegung einer Vertragsänderung; Bezugnahme auf die gültigen Tarifverträge

BAG, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 658/10

DRsp Nr. 2012/23810

Auslegung einer Vertragsänderung; Bezugnahme auf "die gültigen Tarifverträge"

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Juni 2010 - 9 Sa 114/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Der Kläger ist seit 1974 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Deutschen Bundespost vom 23. Dezember 1974 heißt es ua.:

"Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart."

Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der Deutschen Bundespost durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - PostUmwG) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig gewesen war, entstand kraft Gesetzes die Deutsche Telekom AG (nachfolgend DT AG). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 1. Januar 1995 auf die DT AG übergeleitet.