BAG - Urteil vom 14.12.2011
4 AZR 26/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (TV-ATZ Energiewirtschaft vom 1. Juli 2002) §§ 6 ff.; Landesbezirkstarifvertrag Nr. 6/2007 zwischen der Überlandwerk Fulda AG sowie dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. und der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirksleitung Hessen (BezTV Nr. 6 vom 31. Oktober 2007) § 1; Landesbezirkstarifvertrag Nr. 6/2007 zwischen der Überlandwerk Fulda AG sowie dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. und der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirksleitung Hessen (BezTV Nr. 6 vom 31. Oktober 2007) § 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 12
NZA-RR 2012, 630
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 476/09
ArbG Fulda - 3 Ca 117/08 - 12.11.2008,

Auslegung einer Verweisungsklausel in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag als konstitutive und dynamische Klausel

BAG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 26/10

DRsp Nr. 2012/11013

Auslegung einer Verweisungsklausel in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag als konstitutive und dynamische Klausel

Orientierungssätze: 1. Wenn Parteien eines Arbeitsverhältnisses in einer mit "Vertrag" überschriebenen Urkunde festlegen, dass für ihr Rechtsverhältnis zukünftig ausdrücklich benannte Rechtsfolgen gelten sollen, handelt es sich dabei nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens. 2. Soll einer solchen Vereinbarung von den Parteien ausnahmsweise lediglich die Wirkung eines Hinweises auf eine - unabhängig von der Vereinbarung bestehende - Rechtslage beigemessen werden, bedarf es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte; allein das Bestehen einer gleichgerichteten, aber anderweitig begründeten Rechtslage reicht für eine solche Annahme einer rein "deklaratorischen Vereinbarung" nicht aus. 3. Die frühere Auslegungsregel zur "Gleichstellungsabrede" ist auf nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarte Verweisungsklauseln nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes anzuwenden.