LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.11.2022 6 Sa 24/22
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611a Abs. 2; MTV Cockpitpersonal Nr. 4 v. 01.11.2016 § 15 Abs. 14; TV 2017 v. 23.11.2017 Abschn. IV Nr. 1 Abs. 2; TV Corona 2.0 v. 05.03.2021 § 3; TV Corona 2.0 v. 05.03.2021 § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 115/21
Auslegung einer von den Tarifvertragsparteien vereinbarten ProtokollnotizRückwirkende Abbedingung tariflicher Ansprüche durch die TarifvertragsparteienRegelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien zu Differenzierungen im persönlichen Geltungsbereich eines TarifvertragsKein Günstigkeitsvergleich zwischen TarifverträgenAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsAllgemeiner Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als Grenze der Tarifautonomie
LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.11.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 24/22
DRsp Nr. 2023/21
Auslegung einer von den Tarifvertragsparteien vereinbarten ProtokollnotizRückwirkende Abbedingung tariflicher Ansprüche durch die TarifvertragsparteienRegelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien zu Differenzierungen im persönlichen Geltungsbereich eines TarifvertragsKein Günstigkeitsvergleich zwischen TarifverträgenAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsAllgemeiner Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG als Grenze der Tarifautonomie
1. Der Rechtscharakter einer von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Protokollnotiz ist im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157BGB zu ermitteln.2. Die Tarifvertragsparteien können selbst geschaffene Ansprüche unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung von Gesetzen nachträglich abbedingen.3. Einzelfallentscheidungen zu Ansprüchen eines Flugkapitäns aus einem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für Mitarbeiter des Cockpitpersonals in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 16.08.2021 - 8 Sa 505/20 - (Revision BAG 5 AZR 27/22).4. Die Tarifvertragsparteien können bei der Herausnahme von Normunterworfenen aus dem Geltungsbereich eines belastenden Tarifvertrages danach differenzieren, ob diese einen Aufhebungsvertrag im Rahmen einer Betriebsänderung oder davor vereinbart haben.
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