LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.09.2021
2 Sa 37/21
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1485/19

Auslegung einer vor dem 1. Juli 2002 vereinbarten und unverändert gebliebenen Gleichstellungsabrede im ArbeitsvertragVerhältnis zwischen Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern und einem HaustarifvertragAnforderungen an Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 37/21

DRsp Nr. 2022/2288

Auslegung einer vor dem 1. Juli 2002 vereinbarten und unverändert gebliebenen Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag Verhältnis zwischen Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern und einem Haustarifvertrag Anforderungen an Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen

1. Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist eine in vor dem 01.01.2002 vereinbarten Arbeitsverträgen enthaltene Inbezugnahme von Tarifverträgen als Gleichstellungsabrede auszulegen mit der Folge, dass die Regelungen im Falle des Austritts des Arbeitgebers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband nur noch statisch in der zum Zeitpunkt des Austritts geltenden Fassung anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifbindung nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. 2. Diese Auslegungsregel kommt dann nicht mehr zum tragen, wenn die Klausel zur Inbezugnahme nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden, sie zum Gegenstand rechtsgeschäftlicher Willensbildung gemacht worden ist. 3. Eine Regelung im Arbeitsvertrag, nach der sich das Arbeitsverhältnis nach dem () vom 01. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen bestimmt, führt nicht zur Anwendbarkeit eines von dem Arbeitgeber abgeschlossenen Haustarifvertrages.