BAG - Urteil vom 23.09.2014
9 AZR 827/12
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 11 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 313; BGB § 389; ZPO § 256 Abs. 1; SGB VI § 236a; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 73;
Fundstellen:
AUR 2015, 113
NZA 2015, 1264
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1210/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 13/11

Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 827/12

DRsp Nr. 2015/1845

Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

Orientierungssätze: 1. Die Zahlung eines Vorruhestandsgelds dient typischerweise dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die dadurch entstehen, dass der Anspruchsberechtigte die Erwerbstätigkeit bei seinem Arbeitgeber vorzeitig beendet. Der Arbeitnehmer soll regelmäßig wirtschaftlich so lange abgesichert werden, bis er das Alter erreicht, ab dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden. 2. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen Wohnsitz im Ausland aufzugeben, um die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente zu schaffen, damit aufgrund des Rentenbezugs die vertragliche Pflicht des ehemaligen Arbeitgebers zur Zahlung eines monatlichen Vorruhestandsgelds endet.

1. Hat der Arbeitgeber mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Vorruhestandsvereinbarung geschlossen, wonach diesem bis zum gesetzlichen Rentenbeginn ein monatliches Vorruhestandsgeld zusteht, so entfällt der Bezug dieses Vorruhestandsgeldes erst mit dem tatsächlichen Rentenbeginn (hier: Vollendung des 63. Lebensjahres). 2. Der Anspruch entfällt nicht bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn der Arbeitnehmer nur deshalb keine Altersrente wegen Schwerbehinderung beziehen kann, weil er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat.