OLG Koblenz - Beschluss vom 02.11.2016
13 UF 273/16
Normen:
SGB XII § 93; SGB XII § 94; BGB § 133; BGB § 138; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 311; BGB § 313;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 660
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 404/15

Auslegung einer vorweg genommenen Erbauseinandersetzungsvereinbarung hinsichtlich des Umfangs der Übernahme von Pflegekosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 13 UF 273/16

DRsp Nr. 2016/20087

Auslegung einer vorweg genommenen Erbauseinandersetzungsvereinbarung hinsichtlich des Umfangs der Übernahme von Pflegekosten

Zur - hier (noch) nicht bejahten - Haftungsbegrenzung bei im Zuge einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung vertraglich übernommenen Pflege-/Wohnungsgewährungs- und Heimkostenübernahmeverpflichtung.

1. Unterschreibt ein Beteiligter eine Heimkostenübernahmeverpflichtung in einem notariellen Vertrag in dem Vertrauen darauf, dass der Notar ihm keine unangemessenen Verpflichtungen aufbürden werde, so ist er regelmäßig daran gebunden. 2. Wird ein Beteiligter auf Erstattung von Heimkosten in Anspruch genommen, die der Höhe nach den Wert des seinerzeit Erlangten nicht übersteigen, so kann dahin gestellt bleiben, ob der von ihm zu zahlende Betrag durch den Wert des aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag Erlangen begrenzt wird.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 08.04.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.571,06 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 93; SGB XII § 94; BGB § 133; BGB § 138; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 311; BGB § 313;

Gründe

I.