BGH - Urteil vom 07.11.2012
XII ZR 41/11
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
MDR 2013, 82
MietRB 2013, 39
MietRB 2013, 5
NJW 2013, 6
NZM 2013, 148
ZMR 2013, 258
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 228/09
OLG Schleswig, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 60/10

Auslegung einer Wertsicherungsklausel im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Mieterhöhungsbeträgen aus einem gewerblichen Mietverhältnis

BGH, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen XII ZR 41/11

DRsp Nr. 2012/23270

Auslegung einer Wertsicherungsklausel im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Mieterhöhungsbeträgen aus einem gewerblichen Mietverhältnis

b) Jedenfalls wenn der der Anpassung zugrunde liegende Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 beginnt, entspricht es dem Interesse der Vertragsparteien, für die automatische Anpassung der Miethöhe auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex bereits ab dem Basisjahr 2000 abzustellen (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Mieterhöhungsbeträge aus einem gewerblichen Mietverhältnis.

Der im Jahre 1985 geschlossene Mietvertrag enthält folgende Wertsicherungsklausel:

"Für die ersten drei Mietjahre nach Bezugsfertigkeit ist der in § 2 vereinbarte Mietzins fest vereinbart.