BAG - Urteil vom 12.11.2013
1 AZR 475/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 328;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 111/11
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9378/10
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9379/10
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2524/10
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2525/10
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2526/10

Auslegung einer zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber aus Anlass des geplanten Verkaufs von Geschäftsanteilen geschlossenen Absprache

BAG, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 475/12

DRsp Nr. 2014/2316

Auslegung einer zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber aus Anlass des geplanten Verkaufs von Geschäftsanteilen geschlossenen "Absprache"

Die Auslegung nicht typischer Erklärungen ist regelmäßig den Tatsachengerichten vorbehalten. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist lediglich, ob gesetzliche Auslegungsregeln i.S. von §§ 133, 157 BGB, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen worden ist (BAG - 9 AZR 731/11 - 16.04.2013).

1. Die Revisionen der Klägerinnen und Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 31. Januar 2012 - 1 Sa 111/11 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revisionen haben die Klägerin zu 3. zu 1/3, die übrigen Klägerinnen und Kläger zu jeweils 1/6 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 328;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.