LAG Köln - Urteil vom 28.10.2020
11 Sa 217/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2494/19

Auslegung eines Antrags auf Beschäftigung unter der Bedingung der WiedergenesungZulässigkeit eines Feststellungantrags nur hinsichtlich bereits entstandener AnsprücheUnzulässigkeit einer Feststellung von ungewissen Ansprüchen in der Zukunft

LAG Köln, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 217/20

DRsp Nr. 2021/6470

Auslegung eines Antrags auf Beschäftigung unter der Bedingung der Wiedergenesung Zulässigkeit eines Feststellungantrags nur hinsichtlich bereits entstandener Ansprüche Unzulässigkeit einer Feststellung von ungewissen Ansprüchen in der Zukunft

Ein Antrag auf Feststellung einer künftigen Beschäftigung ist unzulässig, wenn der Anspruch noch gar nicht fällig ist und unklar bleibt, ob und wann eine Arbeitsunfähigkeit wieder beseitigt sein wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.02.2020 - 3 Ca 2494/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256; BGB § 133;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beschäftigung und die Wirksamkeit einer Versetzung.

Die am .1963 geborene Klägerin ist seit dem 19.08.1996 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Dienstleistungsunternehmen, als Brief- und Paketzustellerin beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 209 d. A. verwiesen. Ihr Einsatz erfolgte in der Verbundzustellung im Zustellstützpunkt (ZSP) E Bezirk unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs, wobei Pakte mit einem Gewicht von bis zu 31,5 kg zugestellt wurden.

Seit dem 04.09.2014 ist die Klägerin aufgrund dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit mit einem GdB von 30 anerkannt (Bl. 54 d. A.)

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