Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.02.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Beschäftigung und die Wirksamkeit einer Versetzung.
Die am .1963 geborene Klägerin ist seit dem 19.08.1996 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Dienstleistungsunternehmen, als Brief- und Paketzustellerin beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 209 d. A. verwiesen. Ihr Einsatz erfolgte in der Verbundzustellung im Zustellstützpunkt (ZSP) E Bezirk unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs, wobei Pakte mit einem Gewicht von bis zu 31,5 kg zugestellt wurden.
Seit dem 04.09.2014 ist die Klägerin aufgrund dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit mit einem GdB von 30 anerkannt (Bl. 54 d. A.)
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