BVerwG - Urteil vom 11.01.2011
1 C 1.10
Normen:
AufenthG § 6; AufenthG § 81 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 1626 Abs. 3 S. 1; BGB § 1684 Abs. 1; EMRK Art. 8; GG Art. 6; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 137; GR-Charta Art. 7; GR-Charta Art. 52 Abs. 3; SGK Art. 5 Abs. 1; Visakodex Art. 1 Abs. 1; Visakodex Art. 9 Abs. 1; Visakodex Art. 21; Visakodex Art. 23 Abs. 4; Visakodex Art. 24 Abs. 1 S. 3; Visakodex Art. 25 Abs. 1 Buchst. a; Visakodex Art. 32 Abs. 3; Visakodex Art. 58 Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 371
NVwZ 2011, 1201
ZAR 2011, 310
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VG 7 V 16.08
OVG Berlin-Brandenburg, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 6.09

Auslegung eines Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte als Festhalten am Besuchswunsch auch nach Ablauf des bei Antragstellung angegebenen geplanten Aufenthaltszeitraums; Erteilung eines einheitlichen, für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visums bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft; Befugnis in Ausnahmefällen zur Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit für das mitgliedstaatliche Hoheitsgebiet im Hinblick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta

BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 1 C 1.10

DRsp Nr. 2011/3928

Auslegung eines Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte als Festhalten am Besuchswunsch auch nach Ablauf des bei Antragstellung angegebenen geplanten Aufenthaltszeitraums; Erteilung eines einheitlichen, für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visums bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft; Befugnis in Ausnahmefällen zur Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit für das mitgliedstaatliche Hoheitsgebiet im Hinblick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta

1. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des bei Antragstellung angegebenen geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält.2. Begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft stehen nach dem Visakodex der Erteilung eines einheitlichen, für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visums zwingend entgegen.