LAG Hamm - Urteil vom 20.05.2015
17 Sa 1746/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1050/14

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

LAG Hamm, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 1746/14

DRsp Nr. 2015/13686

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

Haben die Parteien im Arbeitsvertrag die Geltung der Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung sowie die Geltung von Nachfolgeverträgen vereinbart, jedoch die Lohngruppe nach dem in Bezug genommenen Lohntarifvertrag nicht eingetragen, sondern einen festen Stundenlohn vereinbart und darüber hinaus die Vereinbarung getroffen, dass die über den Tariflohn hinausgehenden Lohnbestandteile sowie die gewählte Provision jederzeit gekürzt oder widerrufen werden können, so ist das jeweils maßgebende Tarifentgelt vereinbart. Die Verweisungsklausel hat konstitutiven Charakter und ist nicht als sog. Gleichstellungsabrede zu verstehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.11.2014 - 4 Ca 1050/14 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.097,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 972,72 € seit dem 14.07.2014 und aus 1.134,72 € seit dem 07.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.