LAG Hamm - Urteil vom 31.05.2017
3 Sa 31/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157; Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1080/16

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

LAG Hamm, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 31/17

DRsp Nr. 2017/15380

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

Verweist der Arbeitsvertrag zunächst auf den Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW und enthält er sodann eine bezifferte Vereinbarung für das zu zahlende Gehalt, so ist dies so auszulegen, dass das Entgelt nicht auf den vereinbarten Betrag festgeschrieben sein soll, sondern dass aufgrund der Bezugnahmeklausel das jeweils maßgebende Tarifgehalt vereinbart werden sollte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.12.2016 - 3 Ca 1080/16 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 340,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014,

weitere 1.665,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015

sowie weitere 953,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157; Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund einer streitigen Bindung an den Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW.