LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2015
2 Sa 203/15
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3656/14

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Pflicht des Arbeitgebers, Beihilfe nach der BundesbeihilfeVO zu leisten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 203/15

DRsp Nr. 2016/5829

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Pflicht des Arbeitgebers, Beihilfe nach der BundesbeihilfeVO zu leisten

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass im Falle der Erkrankung die allgemeinen sozialrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften gelten, so kann hieraus ein Anspruch auf Leistung von Beihilfen im Krankheitsfall auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Bezugs einer Altersrente nicht hergeleitet werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.03.2015 - 10 Ca 3656/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch während des Bezugs einer Rente Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung zu leisten.

Der 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Dienstvertrags vom 18. Dezember 1990 (Bl. 6 bis 9 d. A.) als Angestellter ihrer Außenstelle S-Stadt tätig und übt dort zwischenzeitlich die Funktion des Regionalgeschäftsführers aus. In § 12 Abs. 1 des Dienstvertrags heißt es: "Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden zu dem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel."