Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.03.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch während des Bezugs einer Rente Beihilfe nach der
Der 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Dienstvertrags vom 18. Dezember 1990 (Bl. 6 bis 9 d. A.) als Angestellter ihrer Außenstelle S-Stadt tätig und übt dort zwischenzeitlich die Funktion des Regionalgeschäftsführers aus. In § 12 Abs. 1 des Dienstvertrags heißt es: "Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden zu dem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel."
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