BAG - Urteil vom 21.10.2015
4 AZR 649/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 151;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertag Nr. 134
AUR 2016, 253
BB 2016, 1011
BB 2016, 1082
EzA-SD 2016, 9
NZA 2016, 1360
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 451/14
ArbG Münster, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2099/13

Auslegung eines ArbeitsvertragesAbgrenzung von Wissens- und Willenserklärung

BAG, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 649/14

DRsp Nr. 2016/7389

Auslegung eines Arbeitsvertrages Abgrenzung von Wissens- und Willenserklärung

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Bei einer nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten Änderung eines vor dem 1.Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrags von einem bei Vertragsschluss tarifgebundenen Arbeitgeber mit einer dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag kommt es für die Beurteilung, ob die unterschiedlichen Auslegungsmaßstäbe für "Neu-" oder für "Altverträge" maßgebend sind, darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist. 2. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll einem Vertragsinhalt ausnahmsweise keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommen, sondern lediglich "deklaratorisch" eine sog. Wissenserklärung abgegeben werden, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

1. Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2014 - 3 Sa 451/14 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die erstinstanzlichen Kosten. Von den zweitinstanzlichen Kosten trägt der Kläger 57 %, die Beklagte 43 %.