OLG München - Urteil vom 18.12.2012
9 U 3932/11 Bau
Normen:
BGB § 157; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NZBau 2013, 317
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1032/04

Auslegung eines Architektenvertrages; Rückforderung von Zahlungen auf die Schlussrechnung

OLG München, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 9 U 3932/11 Bau

DRsp Nr. 2013/5118

Auslegung eines Architektenvertrages; Rückforderung von Zahlungen auf die Schlussrechnung

1. Die Rückforderung einer Zahlung auf die Schlussrechnung eines Architekten richtet sich nach Bereicherungsrecht.2. Zur Darlegungs- und Beweislast bei verschiedenen Möglichkeiten der Auslegung des Architektenvertrags.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 30.08.2011, Az. 3 O 1032/04, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab- " wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.262,96 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 157; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe

I.