OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2016
I-24 U 78/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 1453
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 85/14

Auslegung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Leasingvertrages hinsichtlich einer Begrenzung der VertragsdauerAnspruch des Leasinggebers auf weitere Zahlung der Leasingraten nach Vollamortisation

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen I-24 U 78/15

DRsp Nr. 2016/16992

Auslegung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Leasingvertrages hinsichtlich einer Begrenzung der Vertragsdauer Anspruch des Leasinggebers auf weitere Zahlung der Leasingraten nach Vollamortisation

Einem auf unbestimmte Dauer geschlossenen Leasingvertrag ist auch im Wege der Auslegung keine obere Begrenzung der Vertragsdauer auf den Zeitpunkt der Vollamortisation der Aufwendungen des Leasinggebers zu entnehmen. Die Überwachung des Vertragsablaufs im Hinblick auf die Einhaltung der Kündigungsfrist erweist sich insbesondere für einen Kaufmann als zumutbare Belastung. Macht der Leasingnehmer zum Zeitpunkt der Vollamortisation von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, steht ihm wegen der weiter entrichteten Leasingraten kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. März 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § ;