Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 6. November 2019 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vergütungsklage über die Frage, ob sich der Kläger während eines vertraglich vereinbarten Freistellungszeitraums anderweitig erzielten Verdienst anrechnen lassen muss.
Der am 27. September 19XX geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Tochtergesellschaft seit dem 1. September 1982 angestellt, zuletzt bei der Beklagten seit dem Jahr 2014 als Personalleiter der C Unternehmensgruppe in R 1 . Die Bruttomonatsvergütung betrug 9.676,00 Euro zzgl. Arbeitgeberanteil VL und Erstattung einer Kontoführungsgebühr, insgesamt 9.703,87 Euro.
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