LAG Hamm - Urteil vom 13.05.2020
6 Sa 1940/19
Normen:
BGB § 615; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 54
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 241/19

Auslegung eines Aufhebungsvertrages hinsichtlich der Anrechnung anderweit erzielten Verdienstes

LAG Hamm, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 1940/19

DRsp Nr. 2020/15991

Auslegung eines Aufhebungsvertrages hinsichtlich der Anrechnung anderweit erzielten Verdienstes

Wird ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung, jedoch unter Anrechnung von Urlaub und Freizeitausgleich, einvernehmlich freigestellt, ohne dass eine ausdrückliche Regelung zur Anrechnung während der Freistellung anderweitig erzielten Verdienstes getroffen wird, ergibt sich auch aus einer ebenfalls vereinbarten "Sprinterklausel" allein keine Anrechnung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 6. November 2019 - 3 Ca 241/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Vergütungsklage über die Frage, ob sich der Kläger während eines vertraglich vereinbarten Freistellungszeitraums anderweitig erzielten Verdienst anrechnen lassen muss.

Der am 27. September 19XX geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Tochtergesellschaft seit dem 1. September 1982 angestellt, zuletzt bei der Beklagten seit dem Jahr 2014 als Personalleiter der C Unternehmensgruppe in R 1 . Die Bruttomonatsvergütung betrug 9.676,00 Euro zzgl. Arbeitgeberanteil VL und Erstattung einer Kontoführungsgebühr, insgesamt 9.703,87 Euro.