OLG Köln - Beschluss vom 15.11.2018
11 U 86/18
Normen:
BGB § 631; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 329/17

Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer

OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 11 U 86/18

DRsp Nr. 2020/8866

Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer

Haben die Parteien eines Bauträgervertrages in Kenntnis der Umsatzsteuerpflicht der Werkleistung vereinbart, dass der auf die Werklohnleistung entfallende Umsatzsteueranteil im Verhältnis zwischen ihnen vom Auftraggeber zu tragen ist und sollte dies dadurch verwirklicht werden, dass der Auftraggeber an den Unternehmer den Netto-Werklohn zahlt und entsprechend der Regelung des § 13b UStG die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abführt, und wird der Unternehmer nunmehr vom Finanzamt auf Abführung der Umsatzsteuer in Anspruch genommen, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG nicht auf Werkleistung gegenüber Bauträgern anwendbar ist, so ist der ursprünglich geschlossene Vertrag ergänzend dahin auszulegen, dass sich der Werklohnanspruch des Unternehmers um den Umsatzsteueranteil erhöht.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 27.04.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 329/17 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.