OLG Bremen - Beschluss vom 23.08.2018
2 U 120/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 213
NZBau 2019, 106
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 881/13

Auslegung eines Bauvertrages hinsichtlich des Umfangs der gegen Zahlung eines Pauschalpreises geschuldeten Leistungen

OLG Bremen, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 2 U 120/17

DRsp Nr. 2018/17941

Auslegung eines Bauvertrages hinsichtlich des Umfangs der gegen Zahlung eines Pauschalpreises geschuldeten Leistungen

1. Auch wenn die Parteien eines Bauvertrages den Leistungsumfang funktional beschreiben und mehr oder weniger "global" pauschalieren, so kommt es für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, auf den Inhalt des Vertrages, insbesondere der Leistungsbeschreibung an. Dabei kommt der funktionalen Baubeschreibung eine entscheidende Bedeutung zu. 2. Die Auslegung des Vertrages und der Baubeschreibung ist Rechtsanwendung und damit als solche nicht dem Beweis zugänglich. Es kann jedoch über Tatsachen Beweis erhoben werden, die für die Auslegung Bedeutung haben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 2. Zivilkammer, vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Der Beschluss und das Urteil des Landgerichts Bremen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.