OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2021
10 W 125/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 2078 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17VI 510/18

Auslegung eines Betreuungs-, Versorgungs- und ErbvertragesAbgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2021 - Aktenzeichen 10 W 125/19

DRsp Nr. 2023/551

Auslegung eines Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrages Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

Verpflichten sich verschiedene Personen in einem Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag zu Dienstleistungen gegenüber dem späteren Erblasser und sollen sie hierfür im Falle seines Todes "als Gegenleistung" seinen Grundbesitz erhalten, so handelt es sich auch dann um Vermächtnisse und nicht um Erbeinsetzungen, wenn der Grundbesitz den wesentlichen Teil des Vermögens darstellt und die Erbeinsetzung in einem Testament sich damit lediglich auf das weit geringere Barvermögen bezieht.

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Gütersloh vom 11.06.2019 werden die zur Begründung des weiteren Hilfsantrags der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 05.11.2018 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Gütersloh wird angewiesen, der Beteiligten zu 2) einen Erbschein mit folgendem Inhalt zu erteilen: Der am 00.00.2018 verstorbene B A, geboren am 00.00.1937 in C, ist von der Beteiligten zu 2) als Alleinerbin beerbt worden.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 4), 6), 7), 8) und 9) werden zurückgewiesen.