OLG Brandenburg - Urteil vom 11.08.2021
4 U 77/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ITRB 2022, 103
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 71/19

Auslegung eines De-Mail-Vertrages hinsichtlich einer Vergütung für zusätzliche Gateway-Nutzer

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 4 U 77/20

DRsp Nr. 2021/14658

Auslegung eines De-Mail-Vertrages hinsichtlich einer Vergütung für "zusätzliche Gateway-Nutzer"

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.03.2020, Az. 14 O 71/19, wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60% und die Beklagte 40%.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird - sowohl für den Berufungsrechtszug als auch die erste Instanz - auf die Wertstufe bis 230.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege einer teils auf Leistung und teils auf Feststellung gerichteten Klage vor dem Hintergrund eines De-Mail-Vertrages auf zusätzliche Vergütung in Höhe von 1 Euro/Monat und Nutzer für so bezeichnete "zusätzliche Gateway Nutzer" in Anspruch.