LAG München - Urteil vom 26.11.2014
10 Sa 384/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; SGB III § 105; SGB III § 106 Abs. 1; SGB III § 106 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4999/13

Auslegung eines dreiseitigen Vertrages zur Vereinbarung eines Zuschusses für Zeiten des Bezugs von TransferkurzarbeitergeldUnbegründete Arbeitnehmerklage auf Zahlung eines Bruttoentgelts

LAG München, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 384/14

DRsp Nr. 2016/14488

Auslegung eines dreiseitigen Vertrages zur Vereinbarung eines Zuschusses für Zeiten des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld Unbegründete Arbeitnehmerklage auf Zahlung eines Bruttoentgelts

1. Bestimmt ein dreiseitiger Vertrag zur Begründung eines Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses, dass „der Arbeitnehmer ... unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit ... bis zu seinem Ausscheiden monatlich 75 % seines Bruttomonatseinkommens“ erhält und dass „während des Zeitraums des Bezuges von Transfer-Kurzarbeitergeld ... das Entgelt aus zwei Auszahlungskomponenten“ besteht („KUG-Leistung“ und „KUG-Zuschuss“), „die als Nettoentgelt gezahlt werden, welches sich aus 75 % des Bruttomonatseinkommens errechnet“, kann dem damit verfolgten Zweck, durch den Bezug von Transferkurzarbeitergeld der Verlust des Arbeitsplatzes für die Arbeitnehmer unter Nutzung der „KUG-Leistungen“ der Agentur für Arbeit und eines zusätzlich bezahlten Betrags abzufedern, nur durch die Vereinbarung eines „KUG-Zuschusses“ Rechnung getragen werden und nicht durch die Vereinbarung eines Bruttogehalts.