OLG Köln - Urteil vom 26.06.2019
26 U 67/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 98/18

Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Anordnung einer Nacherbfolge

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 26 U 67/18

DRsp Nr. 2020/13663

Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Anordnung einer Nacherbfolge

Haben Eheleute in einem gemeinsam errichteten Erbvertrag sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden gemeinsamen Kinder zu je 1/2 als Erben des Letztversterbenden eingesetzt sowie hinsichtlich des Erbteils eines der Kinder Nacherbfolge angeordnet und dessen Kinder und im Falle, dass solche nicht vorhanden sind, den anderen Abkömmling als Nacherben eingesetzt, so kann über dessen Nacherbenanwartschaft auch dann, wenn der Vorerbe zur Zeit noch keine Kinder hat, über die Nacherbenanwartschaft des anderen Abkömmlings erst mit dem Tod des Vorerben und dem damit einher gehenden Eintritt des Nacherbfalls entschieden werden, da er bis zu diesem Zeitpunkt noch ein leibliches Kind zeugen oder ein (minderjähriges) Kind adoptieren kann.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichterin - vom 02.10.2018 (Az.: 30 O 98/18) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.