OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2017
I-15 U 48/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 38/14

Auslegung eines Erfindungsübertragungsvertrages hinsichtlich der Höhe des für jeden veräußerten Gegenstand geschuldeten Vergütung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen I-15 U 48/16

DRsp Nr. 2017/14131

Auslegung eines Erfindungsübertragungsvertrages hinsichtlich der Höhe des für jeden veräußerten Gegenstand geschuldeten Vergütung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2016, Az. 4a O 38/14, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro für den Auskunftsanspruch und im Übrigen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000,- Euro für den Auskunftsanspruch und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

A.