OLG Hamm - Urteil vom 09.03.2015
8 U 78/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 2205 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1281
DB 2015, 1339
DStR 2015, 10
ZEV 2015, 526
ZIP 2015, 969
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 61/12

Auslegung eines formell unwirksamen Gesellschafterbeschlusses über die Einräumung eines doppelten Stimmrechts für einen Gesellschafter

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 8 U 78/14

DRsp Nr. 2015/5276

Auslegung eines formell unwirksamen Gesellschafterbeschlusses über die Einräumung eines doppelten Stimmrechts für einen Gesellschafter

1. Die nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH, mit der eine Satzungsregelung zum Stimmrecht bzw. zur Stimmkraft geändert werden soll, stellt eine Satzungsänderung i.S.d. § 53 Abs. 1 GmbHG dar. Der Inhalt eines solchen Änderungsbeschlusses ist objektiv auszulegen. Ein Gesellschafterbeschluss über die Einräumung eines doppelten Stimmrechts für einen Gesellschafter, der den Anforderungen an eine wirksame Satzungsänderung nicht genügt, kann nicht in eine schuldrechtliche Vereinbarung etwa des Inhalts umgedeutet werden, die Gesellschafter müssten ihr Stimmrecht stets so ausüben, dass das Beschlussergebnis jeweils so lautet, als habe ein Gesellschafter ein doppeltes Stimmrecht.