OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.07.2015
I-3 Wx 193/14
Normen:
BGB §§ 133, 2084, 2265, 2353;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 30
MDR 2015, 1244
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 627/13

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich des Versterbens zu gleicher Zeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen I-3 Wx 193/14

DRsp Nr. 2015/17497

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich des Versterbens "zu gleicher Zeit"

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einander gegenseitig zu Erben eingesetzt, ohne einen Schlusserben zu bestimmen, was regelmäßig dafür spricht, dass der Überlebende über das Gesamtvermögen auch von Todes wegen frei sollte verfügen können, so kann die Anordnung "Sollten wir beide durch einen Unfall zu gleicher Zeit sterben, so erbt..." auch den Fall erfassen, dass der Überlebende wegen zeitnahen Nachversterbens zu einer letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage ist (hier wurden die Eheleute in ihrer Wohnung gemeinsam tot aufgefunden und ist die an Demenz leidende Ehefrau wenige Tage nach ihrem Ehemann verstorben, weil sie sich nicht selbst versorgen konnte).

Tenor

Auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 wird der angefochtene Beschluss geändert.

Die Erbscheinsanträge der verstorbenen, vom Beteiligten zu 1 beerbten, Antragstellerin E. G. vom 01. Juli 2013 werden zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 84.000 Euro.

Normenkette:

BGB §§ 133, 2084, 2265, 2353;

Gründe

I.

Die zwischen dem 27. Juni und 4. Juli 2012 verstorbenen Erblasser wurden am 04. Juli 2012 in ihrer gemeinsamen Wohnung tot aufgefunden.

Nach den Ermittlungen der Polizei und den Angaben des Dr. B. ist der Erblasser kurze Zeit vor seiner Ehefrau gestorben.