Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. April 2015, Az.
festgestellt wird, dass der geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerinnen in Bezug auf die Schenkungen im notariellen Vertrag vom 27.12.1995 nicht aufgrund des zwischen den Parteien vor dem Landgericht Landshut im Verfahren 72 O 244/13 geschlossenen Vergleichs abgegolten ist.
b)Im Übrigen wird die Klageabweisung zur Leistungsstufe aufgehoben und das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung über die Leistungsstufe gemäß Antrag Ziffer 3 aus der Klageschrift und über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
2.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
I.
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