LAG Hamm - Urteil vom 06.03.2019
3 Sa 1184/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; UTV MTV v. 27.03.2015 § 6 Abs. 1; UTV MTV v. 27.03.2015 § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 720/18

Auslegung eines gerichtlichen VergleichsAuslegung von TarifnormenTarifliches Urlaubsgeld (nur) für jeden tariflichen Urlaubstag

LAG Hamm, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 1184/18

DRsp Nr. 2019/8145

Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs Auslegung von Tarifnormen Tarifliches Urlaubsgeld (nur) für jeden tariflichen Urlaubstag

1. Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt nach Grundsätzen der Auslegung von Verträgen. Gem. § 133 BGB ist bei Willenserklärungen zunächst vom Wortlaut auszugehen, maßgeblich ist aber der wirkliche Wille der Vertragsparteien aus der Sicht des Empfängerhorizonts. Bei Verträgen sind gem. § 157 BGB bei der Auslegung auch Treu und Glauben und die Verkehrssitte zu berücksichtigen.2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt zunächst nach dem Wortlaut. Reicht dieser nicht aus, kommen danach der wirkliche Wille der Tarifparteien, der beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifregelung, die Tarifsystematik und - wenn Zweifel bleiben - auch die Entstehungsgeschichte, die praktische Tarifausübung und die Praktikabilität als Auslegungskriterien in Betracht.3. Die Auslegung der einschlägigen Tarifnorm führt dazu, dass die Tarifvertragsparteien ein Urlaubsgeld nur für tarifliche Urlaubstage regeln wollten, nicht aber auch für Tage des gesetzlichen Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.10.2018 - 1 Ca 720/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.