Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.03.2016 in Ziffer 1 und 2 aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.
II.Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien, die am 14.12.2011 einen Anstellungsvertrag für Geschäftsführer schlossen (Anlage K 1), streiten über eine Karenzentschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot.
1. 2.
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