OLG München - Endurteil vom 24.11.2016
23 U 1794/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 2871/14

Auslegung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung

OLG München, Endurteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 23 U 1794/16

DRsp Nr. 2016/19403

Auslegung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung

Die Regelung hinsichtlich einer Karenzentschädigung im Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers ist nur so zu verstehen, dass diese Entschädigung für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gezahlt wird, da der Geschäftsführer während der Vertragsdauer kraft seiner Treuepflicht ohnehin einem Konkurrenzverbot unterliegt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.03.2016 in Ziffer 1 und 2 aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Parteien, die am 14.12.2011 einen Anstellungsvertrag für Geschäftsführer schlossen (Anlage K 1), streiten über eine Karenzentschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot.

1. 2.