BGH - Urteil vom 18.09.2012
II ZR 178/10
Normen:
BGB § 310 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 52
MDR 2012, 1480
WM 2012, 2231
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 1826/09
OLG München in Augsburg, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 138/10

Auslegung eines Gesellschaftsvertrags hinsichtlich des Rechts eines Gesellschafters auf Herabsetzung der Gesamteinlage

BGH, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen II ZR 178/10

DRsp Nr. 2012/21848

Auslegung eines Gesellschaftsvertrags hinsichtlich des Rechts eines Gesellschafters auf Herabsetzung der Gesamteinlage

Wird bei Abschluss eines Vertrages zugleich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch wegfällt, der durch diesen Vertrag erst begründet wird, so betrifft diese Regelung nicht die Aufgabe eines zuvor erworbenen Rechts und steht daher einem Verzicht, an dessen Feststellung strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824; Urteil vom 7. März 2006 VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 10), nicht gleich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München Zivilsenate in Augsburg vom 19. August 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 310 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beklagte trat mit Beitrittserklärung vom 19. September 1998, die am 25. September 1998 angenommen wurde, über die Treuhandkommanditistin P. GmbH der Klägerin bei, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft.

Sie übernahm eine Gesamteinlage von 20.000 DM einschließlich 5 % Agio, die ab dem 1. Oktober 1998 in 200 Monatsraten zu 100 DM (51,13 €) zu erbringen war. Die Beklagte zahlte lediglich die Raten bis einschließlich Januar 2007.