OLG Hamm - Urteil vom 05.06.2020
30 U 163/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 8/19

Auslegung eines Gewerberaum-Mietvertrages mit einer Laufzeit von 15 Jahren hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts

OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 30 U 163/19

DRsp Nr. 2020/10976

Auslegung eines Gewerberaum-Mietvertrages mit einer Laufzeit von 15 Jahren hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts

Zur Auslegung eines gemäß § 550 S. 1 BGB formbedürftigen Mietvertrages.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. August 2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen - 16 O 8/19 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten sowie der Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 550;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Beendigung eines befristeten gewerblichen Mietverhältnisses aufgrund einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung der Klägerin und insoweit insbesondere darüber, ob der Mietvertrag die Form des § 550 BGB einhält oder nicht. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: