OLG Dresden - Beschluss vom 15.07.2014
5 U 52/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BauR 2015, 881
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1155/13

Auslegung eines Gewerberaummietvertrages hinsichtlich der Pflicht des Mieters zur Zahlung eines verlorenen Baukostenzuschusses

OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 5 U 52/14

DRsp Nr. 2015/185

Auslegung eines Gewerberaummietvertrages hinsichtlich der Pflicht des Mieters zur Zahlung eines "verlorenen Baukostenzuschusses"

1. Wird ein im Wortlaut einer Vereinbarung verwendeter Begriff in den beteiligten Verkehrskreisen in einer bestimmten Weise verstanden, verstößt es in aller Regel gegen §§ 133, 157 BGB, ihn in einem davon abweichenden Sinne zu verstehen (Anschluss BGH, Urt. v. 12.12.2000, XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344). 2. Der Begriff "verlorener Baukostenzuschuss" wird in den am gewerblichen Mietmarkt beteiligten Kreisen dahin verstanden, dass damit eine Geld- oder Sachleistung gemeint ist, welche der Mieter als Sonderleistung neben der Miete zugunsten des Vermieters zum Neu- oder Ausbau, zur Erweiterung, Wiederherstellung oder Instandsetzung von Räumen erbringt, ohne dass der Vermieter zur vollen oder teilweisen Rückerstattung dieser Leistung vertraglich verpflichtet ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden, 9. Zivilkammer, vom 16.12.2013 (9 O 1155/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil des Landgerichts Dresden, 9. Zivilkammer, vom 16.12.2013 (9 O 1155/13) wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.