1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15.12.2009 -
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15.12.2009 -
a. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrags für die Grundstücke, die die Beklagte mit der Urkunde des Notars S. K. in S. vom 07.11.2005, Urkundenrollen Nr. 0875/2005 an den Kläger veräußert hat, in Höhe von 36.476,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 0,5 Prozentpunkten pro vollem Monat vom 15.11.2006 bis 24.05.2007 sowie zzgl. eines Säumniszuschlags von 1 Prozentpunkt für jeden angefangenen Monat ab dem 25.05.2007 freizustellen.
b. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrags für die Grundstücke, die die Beklagte mit der Urkunde des Notars S. K. in S. vom 07.11.2005, Urkundenrollen Nr. 0875/2005 an den Kläger veräußert hat, in Höhe von weiteren 3.868,03 € zzgl. eines Säumniszuschlags von 1 Prozentpunkt für jeden angefangenen Monat ab dem 01.05.2010 freizustellen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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